AGB der MV Blechbearbeitung GmbH & Co. KG, 18190 Sanitz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MV Blechbearbeitung GmbH & Co. KG

§1 Allgemeines und Geltungsbereich

( 1 ) Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der MV Blechbearbeitung GmbH & Co. KG (nachfolgend „MVBLECH“ oder „Gesellschaft“). Sie gelten verbindlich für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zu dem Abnehmer (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Besteller“) und für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich auch für die Zukunft widersprochen; sie gelten nur, wenn diese von MVBLECH schriftlich akzeptiert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde ggf. unter Bezugnahme auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen eine Bestellung aufgibt bzw. ein Angebot von MVBLECH bestätigt.
( 2 ) Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
( 3 ) Der Verkauf von Waren (nachfolgend auch „Produkte“) steht unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen Registrierung des Kunden sowie Bestätigung der Registrierung durch MVBLECH und ist an Privatpersonen oder an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ausgeschlossen.
( 4 ) Ergibt sich nach einem Vertragsverhältnis, in welches diese AGB miteinbezogen waren, ein Folgevertrag mit demselben Kunden, so gelten diese AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf dieselben für den Folgevertrag.
( 5 ) Für diesen Vertrag sowie alle etwaigen Folgeverträge gelten die AGB’s von MVBLECH in der jeweils aktuellen Fassung. Dem Kunden werden auf Wunsch diese AGB in deutscher Sprache oder eine Übersetzung in englischer, Sprache schriftlich übermittelt.
( 6 ) Die folgenden Begriffe werden in dieser AGB häufig verwendet und sollen daher zum besseren Verständnis erläutert werden. Diese Erläuterung dient lediglich der Illustration und stellt keine abschließende Definition im Rechtssinne dar:
Bestellung: Die Bestellung von Produkten ist die Abgabe eines Kaufangebotes über die angebotenen Vertriebswege von MVBLECH (online über das Web Ordering System (WOS) von MVBLECH oder per E- Mail), dass von MVBLECH angenommen werden kann.
Registrierung:
Registrierung online: Vollständige und ordnungsgemäße Anmeldung des Kunden bei MVBLECH durch Verwendung des Online-Formulars auf der Internetseite und hiernach erfolgte elektronische Zusendung der WOS-Zugangsdaten an den Kunden durch MVBLECH.
Registrierung offline:
Ordnungsgemäße Anmeldung des Kunden durch Rücksendung des vervollständigten MVBLECH-Registrierungsformulars unter Anbringung des Datums und der Unterschrift sowie des Firmenstempels und hiernach erfolgte elektronische Zusendung der WOS-Zugangsdaten an den Kunden durch MVBLECH.

§ 2 Registrierung
( 1 ) Die Bestellung von MVBLECH-Produkten setzt voraus, dass sich der Kunde vollständig und ordnungsgemäß registriert hat und MVBLECH die Registrierung des Kunden sowie die Anlage eines Firmenkontos bestätigt hat. Zur vollständigen und ordnungsgemäßen Registrierung gehört u.a. auch die Angabe einer gültigen VAT-Nummer. In diesem Falle wird dem Kunden eine Kundennummer erteilt, welche bei Bestellungen anzugeben ist.
( 2 ) Besteller mit Firmensitz oder Lieferadresse in Nicht-EU-Ländern erhalten eine‚Confirmation of Compliance‘ Erklärung, die vollständig ausgefüllt und unterzeichnet binnen 48 Stunden an die im Dokument angegebene E-Mail-Adresse zurück zu senden ist.
( 3 ) Mit der Registrierung erteilt der Kunde gegenüber MVBLECH die Einwilligung, per E-Mail über Produktangebote oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft informiert zu werden. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, MVBLECH gegenüber diese Einwilligung zur Übersendung von Informationen zu widerrufen.
( 4 ) Der Kunde ist verpflichtet, seine persönliche Kundennummer vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
( 5 ) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine registrierte Kundennummer zu übertragen, zu verleihen oder an Dritte weiterzugeben.
( 6 ) Der Kunde kann seine Registrierung jederzeit stornieren, indem er MVBLECH durch ein Schreiben, welches von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet und mit einem Firmenstempel versehen ist, über den Wunsch auf Stornierung der Registrierung in Kenntnis setzt. Die Gesellschaft wird im Falle des Erhaltes eines solchen Schreibens nach Erfüllung etwaiger bestehender Verträge die Registrierungsdaten unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) löschen.
( 7 ) MVBLECH behält sich vor, nach billigem Ermessen eine Registrierung ohne Angabe eines Grundes abzulehnen oder zu widerrufen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
a) der Kunde kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist;
b) der Kunde die Pflichtangaben im Registrierungsformular nicht vollständig eingetragen hat;
c) der Kunde die ‚Confirmation of Compliance‘; Erklärung nicht oder nicht zeitgerecht übermittelt hat;
d) der Kunde bereits registriert ist;
e) der Kunde seine geschäftliche (Haupt-)Niederlassung, seinen Firmensitz oder seine postalische Adresse zum Zeitpunkt der Registrierung außerhalb der Europäischen Union (EU) oder nicht in solchen Ländern hat, in welchen MVBLECH ihre Produkte anbietet;
f) eine frühere Registrierung des Kunden durch MVBLECH widerrufen wurde;
g) der Kunde die Niederlassung oder den Sitz seines Unternehmens nach erfolgter, bestätigter Registrierung in ein Land verlegt, in welches MVBLECH Produkte nicht vertreibt. Anfragen in Bezug auf Länder, in welche Lieferungen durch MVBLECH erfolgen, können an die Gesellschaft unter der in Ziffer 15 genannten Adresse gerichtet werden;
h) der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit seiner Registrierung gemacht hat;
i) der Kunde unberechtigt seine Kundennummer offenlegt, verleiht oder überträgt;
j) andere Gründe bestehen (insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Kunden), die aus Sicht von MVBLECH zu einer Ablehnung oder Widerruf der Registrierung berechtigen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

( 1 ) Alle Angebote von MVBLECH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Sie sind Aufforderungen an den Kunden, eine verbindliche Bestellung bei MVBLECH vorzunehmen. Auf Bestellung des Kunden hin kommen alle Verträge frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von MVBLECH, also nicht durch die bloße Übersendung einer Eingangsbestätigung der Bestellung oder Preismitteilung/Quotation, spätestens aber mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die MVBLECH-Auftrags- bestätigung und – neben diesen AGB’s - etwaig bekannt gegebene Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von MVBLECH.

( 2 ) Angaben von MVBLECH zum Gegenstand der Produkte oder Leistungen (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie Zeichnungen, Abbildungen oder CAD-Angaben von MVBLECH sind nur annähernd maßgeblich und stellen keine Zusicherung dar, sofern eine Zusicherung dieser Angaben nicht schriftlich abgegeben wurde.

( 3 ) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, das bestellte Produkt erwerben zu wollen. MVBLECH ist nicht verpflichtet, eine Bestellung von Produkten anzunehmen oder auszuführen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn auf die Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung von MVBLECH erklärt wird.

( 4 ) Liegt MVBLECH im Zeitpunkt der Bestellung keine gültige VAT-Nummer des Kunden vor, wird etwaigen Ansprüchen des Kunden auf Mehrwertsteuerrückerstattung nicht entsprochen.

( 5 ) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MVBLECH und dem Kunden ist die schriftlich – zumindest in Textform – erteilte Auftragsbestätigung, einschließlich dieser AGB.

( 6 ) Die schriftliche Auftragsbestätigung ist unverzüglich nach Zugang durch den Kunden zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung sind MVBLECH unverzüglich mitzuteilen. Beinhaltet die Auftragsbestätigung einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Abweichung von der Bestellung (z.B. durch andere Mengen/Maßangaben), hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu widersprechen. Etwaige aufgrund fehlender oder verspäteter Rüge bzw. Widerspruch nutzlos getätigte Aufwendungen von MVBLECH oder hierdurch entstehende Schäden sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass MVBLECH durch seine fehlende oder verspätete Rüge keine nutzlosen Aufwendungen getätigt bzw. MVBLECH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

( 7 ) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest der Textform.

( 8 ) MVBLECH behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr veröffentlichten Preislisten und elektronischen Warenangeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen oder Berechnungen vor. Ohne Zustimmung von MVBLECH dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

( 9 ) Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen oder sind diese für MVBLECH nicht vollumfänglich verfügbar bzw. lieferbar, behält sich MVBLECH eine entsprechende Beschränkung der Menge vor. In der Auftragsbestätigung liegt dann das Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. Der Kunde nimmt dieses Angebot durch schriftliche Bestätigung oder durch rügelose Entgegennahme der Auftragsbestätigung an.

( 10 ) Auf Bestellanfrage oder auf besonderen Wunsch des Kunden wird diesem seitens MVBLECH eine Preismitteilung/Quotation übermittelt. Diese Preismitteilung/Quotation ist für MVBLECH freibleibend, d. h. unverbindlich und stellt kein annahmefähiges Angebot von MVBLECH dar (vgl. Ziffer 3.4 – 3.5).

( 11 ) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch etwaige Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von MVBLECH zu vertreten ist. Der Kunde wird bei Nichtverfügbarkeit der gewünschten Produkte unverzüglich hierüber von MVBLECH informiert.

( 12 ) Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sind ausgeschlossen werden erst durch Zugang der Auftragsbestätigung der MVBLECH wirksam.

( 13 ) Angaben von MVBLECH (z.B. Preismitteilungen oder Lieferzeiten) in Preislisten, in gedruckten oder elektronischen Warenangeboten oder beispielsweise in Werbeanzeigen stellen kein Angebot dar. MVBLECH behält sich das Recht vor, derartige Angaben jederzeit zu korrigieren, zu ändern oder zu streichen.

( 14 ) Der Kunde kann auf Anfrage Sonderbestellungen (vgl. Ziffer 1.7) tätigen. MVBLECH wird entsprechende Anfragen prüfen und ggf. einen Preis für diese Sonderbestellung berechnen und dem Kunden mitteilen. Im Falle des Interesses kann der Kunde sodann eine Bestellung nach vorstehenden Bestimmungen aufgeben. Auf solche Sonderbestellungen finden ebenfalls diese AGB Anwendung, sofern nicht die Parteien besondere Bedingungen vereinbart haben; in diesem Falle gehen die Individualvereinbarungen diesen AGB vor.

§ 4 Änderungen von Bestellungen, Rücksendung von versendeten Produkten

 ( 1 ) Änderungen und Stornierungen von Bestellungen:

MVBLECH gibt dem Kunden die Möglichkeit, eine Bestellung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern oder zu stornieren:

a) Die Regelungen dieser Ziffer 4 lassen die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Die Möglichkeit der Änderung oder Stornierung einer Bestellung gilt unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch MVBLECH. MVBLECH behält sich ausdrücklich nach eigenem Ermessen Ausnahmen von nachfolgenden Regelungen vor, wenn aufgrund von Art, Typ, Menge oder Versanddatum der Produkte oder des genutzten Vertriebssystems eine Stornierung ausnahmsweise nicht akzeptiert werden kann. Dies wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Bitte auf Auftragsänderung oder –stornierung mitgeteilt.

b) Grundsätzlich ist die Stornierung einer Bestellung nur am Tag der Versendung der Auftragsbestätigung durch MVBLECH an den Kunden kostenfrei möglich.

 Voraussetzung für die kostenlose Stornierung ist, dass die Stornierung seitens des Kunden in Textform innerhalb von 2 Stunden nach Versendung der Auftragsbestätigung bis spätestens eine Stunde vor MVBLECH Geschäftsschluss (Montag bis Donnerstag 17:00 Uhr (MEZ), Freitag 16:00 Uhr (MEZ)) erfolgt. Dies bedeutet, dass die Stornierung an den Werktagen Montag bis Donnerstag bis spätestens 16:00 Uhr (MEZ) zugegangen sein muss, Freitag bis 15:00 Uhr (MEZ).

Erfolgt die Stornierung später als 2 Stunden nach Versendung der Auftragsbestätigung, bzw. später als eine Stunde vor MVBLECH Geschäftsschluss, fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des Auftragswertes.

c) Spätere Stornierungen können abhängig von der Lieferzeit einzelner Komponenten ggf. möglich sein und müssen individuell angefragt werden.

d) Soweit die Bestellung Produkte betrifft, deren Konfiguration und Anzahl die übliche Lagerware von MVBLECH darstellt, ist diese grundsätzlich, aber vorbehaltlich der Zustimmung von MVBLECH bis einen Tag vor Versand kostenfrei stornierbar.

e) Sonderbestellungen gemäß Ziffer 1.7, 3.13 dieser AGB sowie Expressbestellungen können in Abweichung von den vorstehenden Regelungen nicht storniert werden.

f) Die Stornierungsgebühren errechnen sich aus dem Auftragswert (Bestellwert einschließlich Steuern, Fracht etc., siehe 5.1). Bei der Berechnung der vorstehenden Fristen sind die üblichen Werktage (Montag bis Freitag) von MVBLECH am Sitz der Gesellschaft in Sanitz, Deutschland, maßgebend.

g) Wünsche auf Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen sind jeweils an die in Ziffer 15 dieser AGB angegebene E- Mail-Adresse unter Angabe der Bestell- und Kundennummer zu richten.

( 2 ) Rücksendung von ausgelieferten Produkten

a) Die Rücksendung von bestellten Produkten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Die Rücksendung und Rücknahme von Sonderbestellungen gemäß Ziffer 1.7, 3.13 ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Preise und Zahlung

( 1 ) Die Preise gelten in Euro ab dem Sitz von MVBLECH in Sanitz zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Versandkosten, Aufwand der Versendung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Es gelten die am Tag des Vertragsschlusses bzw. des Ausgangs der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von MVBLECH nicht zurückgenommen ( Ausnahmen sind Mehrwegpaletten oder Einwegpaletten im Austauschverkehr ). Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.

( 2 ) Sämtliche Preisangaben basieren auf den bei Vertragsschluss gültigen Kostenfaktoren (Währungsverhältnis, Rohstoffpreis, Löhne etc.). Wesentliche Änderungen der Kostenfaktoren,

welche MVBLECH nicht zu vertreten und nicht schuldhaft gesetzt hat, berechtigen MVBLECH bis zur vereinbarten Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten bzw. dem Kunden ein neues Angebot vorzulegen.

( 3 ) Der Kunde ist bei Lieferung verpflichtet, die gemäß der aktuellen Preisliste von MVBLECH jeweils gültige Liefergebühr an MVBLECH zu entrichten. Die Höhe der Liefergebühr richtet sich nach dem Bestimmungsland, in welches die Lieferung erfolgen soll. Die aktuellen MVBLECH-Liefergebühren werden von der Gesellschaft bekannt gegeben und dem Kunden auf Anfrage auch gesondert mitgeteilt. Sollte die Preisliste Liefergebühren für das betreffende Land bzw. den betreffenden Kunden nicht ausweisen, ist MVBLECH berechtigt, die tatsächlich anfallenden Lieferkosten ersetzt zu verlangen.

( 4 ) Die Kosten für Sonderbestellungen gemäß Ziffer 3.13 dieser AGB werden ebenfalls gemeinsam mit den weiteren Kosten gemäß Ziffer 5.1 zur Zahlung fällig.

( 5 ) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MVBLECH über den Betrag endgültig verfügen kann.

( 6 ) Kommt ein Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist MVBLECH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. MVBLECH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen von MVBLECH binnen einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist MVBLECH berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist. Im Übrigen ist MVBLECH im Falle der Versäumung der Zahlung binnen Nachfrist oder im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

( 7 ) Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

( 8 ) MVBLECH ist berechtigt, Höchstbeträge für den Kauf von Produkten ohne Vorkasse oder Sicherheiten einzuräumen. Falls der Gesamtpreis der von dem Kunden bestellten Produkte diesen Höchstbetrag erreicht oder überschreitet, ist MVBLECH berechtigt, nach alleinigem Ermessen auf folgende Arten zu reagieren:

a) Der Kunde kann aufgefordert werden, vor Lieferung der bestellten Produkte den ausstehenden Betrag insgesamt oder teilweise zu bezahlen

b) MVBLECH kann die Bestellung(en) ablehnen, widerrufen oder stornieren und/oder

c) andere Maßnahmen einleiten oder Handlungen vornehmen (z.B. Sicherheiten verlangen), die MVBLECH zur Sicherung ihrer eigenen Interessen für notwendig erachtet.) Der Kunde wird auf Anfrage von MVBLECH über den ihm eingeräumten Einkaufshöchstbetrag informiert.

§ 6 Verwendung von MVBLECH-Produkten und behördliche Anordnungen

( 1 ) MVBLECH-Produkte sind für den Einsatz innerhalb einer allgemeinen Produktausrüstung vorgesehen. Der Kunde hat MVBLECH über Rechtsnormen und behördliche Anordnungen zu informieren, welche die Lieferung, die Ausstattung oder die Verwendung der angefragten oder bestellten Produkte zu anderen Verwendungszwecken betreffen. Diese Informationspflicht umfasst insbesondere Bestimmungen über die Beschaffenheit und den Einsatz der zu liefernden Produkte, etwaige Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Spezifikationen über verbotene Substanzen, Importvorschriften etc. Bei Verletzung dieser Informationspflichten lehnt MVBLECH jede Haftung ab. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Falle, MVBLECH von allen daraus erwachsenen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.

( 2 ) Untersagt sind ferner Bestellungen oder der Gebrauch von über MVBLECH erworbenen Produkten zur Nutzung oder Weiterverarbeitung zu Gütern, welche ggf. gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 („EG-Dual use VO“) oder gegen nationale oder europäische Genehmigungspflichten im Sinne der Güterliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/BAFA“ bzw. nationale oder internationale Embargobeschlüsse verstoßen.

( 3 ) Im Übrigen sind sämtliche in elektronischen Warenangeboten aufgeführten Hinweise hinsichtlich der Produkte nebst Spezifikationen, beabsichtigter Gebrauch, Nutzungsbedingungen, Nutzungsvoraussetzungen oder Vorgaben durch Zeichnungen einzuhalten und zu beachten, einschließlich sämtlicher Hinweise oder Beschreibungen in der Produktliteratur, die mit den Produkten oder deren Zubehör geliefert werden.

( 4 ) Als zugesicherte Eigenschaften des Produkts gelten nur die im Rahmen der von MVBLECH zugesicherten technischen Spezifikationen oder als zugesicherte Eigenschaften angegebene Beschaffenheit für die oben unter 6.1 aufgeführten Zwecke. Nur hierfür steht MVBLECH ein. Angaben in Warenangeboten oder Werbung, sei es durch MVBLECH oder über einen Dritten, stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe für MVBLECH-Produkte dar. Die Vereinbarung einer Garantie oder eine über MVBLECH-technische Spezifikation hinausgehende Zusicherung bedarf der Schriftform und der Zustimmung von MVBLECH. Eine Garantie ist nur dann wirksam vereinbart, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmend beschreibt. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung sowie Vorschläge zum Produkteinsatz oder zur Produktverarbeitung, sei es durch Wort, Schrift oder Bild, werden von MVBLECH nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der bestehenden Vorschriften und Erfahrungen gemäß Ziffer 6.5 erteilt.

( 5 ) Sämtliche Angaben und Auskünfte durch Mitarbeiter von MVBLECH über Eignung und Anwendung dieser Produkte sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von seiner ihm obliegenden Verpflichtung, sich durch eigene Prüfverfahren und Versuche von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Einsatz bzw. Verfahren oder Gebrauchszwecke zu überzeugen. Verwendung, Anwendung und Verarbeitung der von MVBLECH bezogenen Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von MVBLECH und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

( 6 ) Die angegebene Beschaffenheit der Produkte kann nur bei einem ordnungsgemäßen und den Spezifikationen des Produktes entsprechenden Gebrauch oder Lagerung gewährleistet werden.

§ 7 Lieferzeit und Lieferung

( 1 ) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben bzw. vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

( 2 ) Voraussetzung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in das EU Ausland ist die Mitteilung einer gültigen VAT-Nummer durch den Kunden. Sofern MVBLECH im Zeitpunkt der Bestellung keine gültige VAT-Nummer vorlag, wird einem etwaigen Anspruch des Kunden auf Mehrwertsteuerrückerstattung nicht entsprochen (siehe auch Ziff. 2.1 und 3.4).

( 3 ) Eine zugesicherte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand, das Lieferwerk oder das MVBLECH-Lager in Sanitz verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

( 4 ) MVBLECH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind und MVBLECH diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung für MVBLECH wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MVBLECH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MVBLECH vom Vertrag zurücktreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.

( 5 ) MVBLECH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

( 6 ) Gerät MVBLECH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung oder Lieferung unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.

( 7 ) Wird dem Kunden eine größere Anzahl an Produkten geliefert als dieser bestellt hat und ist dieser Umstand von MVBLECH zu vertreten, dann wird der Kunde MVBLECH innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Lieferung hierüber schriftlich informieren. MVBLECH wird die Überzahl der Produkte durch Beauftragung eines Frachtunternehmers auf eigene Kosten zurückholen. Bis zur Abholung durch den Frachtunternehmer hat der Kunde die Produkte sorgfältig behandeln. Die Haftung des Kunden endet mit der Übergabe der überzähligen Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten.

§ 8 Versand und Gefahrtragung

( 1 ) Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Kunden ab Werk bzw. ab Lager durch Übernahme der Produkte durch den Kunden oder durch Versand.

 

( 2 ) Wird das Produkt vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über, dies gilt auch bei Übergabe des Liefergegenstandes an einen vom Kunden benannten Frachtunternehmer. Im Falle der Versendung durch einen von MVBLECH ausgewählten Frachtunternehmer geht die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der von MVBLECH beauftragte Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person dem Kunden die Ware übergibt. Diese Regelungen in Ziffer 8.2 gelten auch für Teillieferungen.

( 3 ) Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die MVBLECH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

( 4 ) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß frachtfrei, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die durch seine besonderen Versandwünsche, durch den von ihm zu vertretenen Verzug der Frachtzustellung oder der von ihm zu vertretenen Notwendigkeit der wiederholten Frachtzulieferung oder anderer Versanderschwerungen entstehen.

( 5 ) MVBLECH hat keine Rechtspflicht zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen bei Einfuhr seiner Produkte in den Warenwirtschaftsraum der EU. Sofern der Kunde ein Ursprungszeugnis für ein Land außerhalb des Warenwirtschaftsraumes der EU benötigt, muss dies MVBLECH bereits bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gegeben worden sein und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sein.

( 6 ) MVBLECH hat keine Rechtspflicht zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung gem. 2015/2447(UZKIA). Langzeit-Lieferantenerklärungen werden für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaften ausgestellt. Hierfür verwendet MVBLECH ein eigenes Formular, welches der Durchführungsverordnung 2015/2447 (UZK-IA) entspricht. Die Gültigkeit ist auf 24 Monate begrenzt.

( 7 ) Die Europäische Verpackungsrichtlinie findet keine Anwendung, da ausschließlich der Vertrieb an gewerbliche Kunden erfolgt. Mit dem Kauf der Produkte zeigt sich der Käufer selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Verpackungsmaterialen verantwortlich. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Leerverpackungen und die damit verbundene Entsorgung besteht für MVBLECH nicht.

( 8 ) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufzeigen, vom Kunden unbeschadet der weiteren Rechte nach diesen AGB’s entgegen- und abzunehmen.

§ 9 Mängel und Gewährleistung

( 1 ) Ungeachtet der Versandart und der Regeln des Handelskaufs nach §§ 377 ff. HGB bzw. der Rügepflicht nach diesen AGB, hat der Kunde die gelieferten Produkte unverzüglich auf Unversehrtheit zu untersuchen und etwaige Beschädigungen vom Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Produkte festgestellt werden, müssen MVBLECH nach Feststellung unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Nach der Meldung des Kunden hat MVBLECH das Recht, einen Dritten mit der Prüfung des angezeigten Schadens zu beauftragen. Etwaige MVBLECH aufgrund fehlender oder verspäteter Anzeige entstehende Schäden sind vom Kunden zu tragen. Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Kunde die durch die Prüfung und gegebenenfalls gesonderte Beförderung der Produkte entstandenen Kosten.

( 2 ) Der beanstandete Liefergegenstand wird auf Kosten von MVBLECH von einem von MVBLECH beauftragten Frachtunternehmen abgeholt. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen als den vereinbarten Ort befindet.

( 3 ) Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge in Textform nicht erfolgt.

( 4 ) Bei einem Sachmangel des gelieferten Produktes ist MVBLECH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlages der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

( 5 ) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe des Produktes an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten bzw. spätestens mit Übergabe an den Kunden.

( 6 ) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden –gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. MVBLECH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet MVBLECH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die Gewährleistungsverpflichtung MVBLECH’s entfällt darüber hinaus,

a) bei Änderung oder Instandsetzung des Produktes durch den Kunden ohne die schriftliche Einwilligung von MVBLECH;

b) bei fehlender, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Produktes durch den Kunden;

c) bei natürlicher Abnutzung des Produktes oder sonstigen Umständen, die nicht von MVBLECH zu vertreten sind;

d) wenn ein Kunde zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit Gelegenheit gewährt.

( 7 ) Beruht ein Mangel auf Verschulden von MVBLECH, kann der Kunde nur unter den nachstehenden in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

( 1 ) Die Haftung von MVBLECH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen eingeschränkt.

( 2 ) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von MVBLECH auf den nach der Art und dem Produkt vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von MVBLECH. Des Weiteren ist die Haftung von MVBLECH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

( 3 ) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels nach § 434 BGB sowie die Rechtsfolgen gemäß § 437 Nr. 1 BGB verjähren nach einem Jahr ab Übergabe des Produkts an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten bzw. an den Kunden.

( 4 ) Die Einschränkungen gemäß dieser Ziffer 10 gelten nicht für die Haftung von MVBLECH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Muster, Marken und Vervielfältigungen

( 1 ) Bei vor oder im Zuge von Vertragsabschlüssen von MVBLECH oder dem Kunden überlassenen Mustern handelt es sich lediglich um Anschauungsmuster. Durch die Überlassung oder Annahme von Mustern vor oder im Zuge von Vertragsabschlüssen werden keine Zusicherungen oder Eigenschaften bzw. ein „Kauf nach Muster“ vereinbart. Bestimmte Eigenschaften werden durch die Überlassung von Mustern nicht vereinbart.

( 2 ) Nachdrucke und jede Art von Vervielfältigungen – auch auszugsweise – von, aber nicht beschränkt auf Broschüren, Kataloge, Werbematerialien etc. von MVBLECH sind nur zulässig mit zuvoriger schriftlicher Genehmigung von MVBLECH.

( 3 ) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MVBLECH nicht berechtigt, Marken von MVBLECH zu verwenden, diese auf Waren oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen oder auf Werbematerial als Bestandsteilsangabe zu verwenden. Dem Kunden ist ferner nicht gestattet, unter Benennung der MVBLECH-Produkte oder von MVBLECH-Marken auf seine eigenen Produkte hinzuweisen oder diese zu bewerben.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

( 1 ) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich MVBLECH das Eigentum an dem Produkt bzw. Kaufgegenstand vor.

( 2 ) Der Kunde ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln.

( 3 ) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde MVBLECH unverzüglich schriftlich hierüber zu benachrichtigen.

( 4 ) Der Kunde ist berechtigt, über die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden ohne Zustimmung von MVBLECH nicht gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an MVBLECH ab; MVBLECH nimmt hiermit die Abtretung an (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Steht MVBLECH nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil des Miteigentums von MVBLECH (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis MVBLECH’s, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MVBLECH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann MVBLECH verlangen, dass der Kunde MVBLECH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

( 5 ) Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für MVBLECH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, MVBLECH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MVBLECH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

( 6 ) Wird die Kaufsache (Vorbehaltsware) mit anderen, MVBLECH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MVBLECH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde MVBLECH anteilsmäßig das Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für MVBLECH.

( 7 ) Für die nach den vorstehenden Ziffern 12.5 und 12.6 im Eigentum MVBLECH’s stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im Übrigen das Gleiche wie unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen.

( 8 ) MVBLECH verpflichtet sich, die MVBLECH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die gegenüber MVBLECH zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MVBLECH.

( 9 ) Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflichten nicht, ist MVBLECH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall). MVBLECH ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zu verwerten.

§ 13 Export-/ Importbestimmungen

Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von MVBLECH gelieferten Waren Export- bzw. Importbestimmungen unterliegen, können und verpflichtet sich, diesen Bestimmungen nachzukommen.

( 1 ) Alle Produkte und technisches Know-how werden von MVBLECH unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.

( 2 ) Der Besteller muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung, die ggfl. notwenige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. MVBLECH hat keine Auskunftspflicht

( 3 ) Jede Weiterlieferung von Produkten durch den Besteller an Dritte, mit und ohne Kenntnis von MVBLECH bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Besteller haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

( 4 ) Ohne behördliche Genehmigung ist es dem Besteller nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürlich oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B. „Entity List“, „Denied Persons List“, „Specifically Designated Nationals and Blocked Persons“) stehen, zu liefern. Ferner ist untersagt, Produkte an natürlich oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

§ 14 Datenschutz

MVBLECH gewährleistet den vertraulichen Umgang mit erhobenen Daten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union, zum Datenschutz der Bundesrepublik Deutschland, sowie im Übrigen nach der Datenschutzerklärung.

§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

( 1 ) Erfüllungsort bei Lieferung ab Werk ist das Werk, bei den übrigen Lieferungen und für Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz von MVBLECH in Sanitz.

( 2 ) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen aufgrund des Haager-Kaufrechtsübereinkommens vom 01.07.1964 und das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980 finden keine Anwendung.

( 3 ) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von MVBLECH in Frankfurt am Main/Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Daneben ist MVBLECH aber berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

§ 16 Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und der hierin getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die Vertragsparteien so ausgefüllt, dass diese den Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke. § 139 BGB findet keine Anwendung.

( 2 ) MVBLECH behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen Teil hiervon jederzeit zu ändern.